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§ 22 UAG
Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Normgeber: Thüringen

Amtliche Abkürzung: UAG
Referenz: 1101-2

§ 22 UAG – Verlesung von Protokollen und Schriftstücken

(1) Die Protokolle über Untersuchungshandlungen ersuchter Gerichte sowie Schriftstücke, die als Beweismittel dienen, werden in öffentlicher Sitzung verlesen; § 10 Abs. 4 und 7 gilt entsprechend.

(2) Von der Verlesung kann Abstand genommen werden, wenn die Protokolle oder Schriftstücke den Ausschussmitgliedern und Ersatzmitgliedern sowie der Landesregierung zugeleitet und dem Betroffenen zugänglich gemacht worden sind und die Mehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder auf die Verlesung verzichtet. Der wesentliche Inhalt der Protokolle und Schriftstücke ist jedoch in öffentlicher Sitzung bekannt zu geben; Absatz 1 zweiter Halbsatz bleibt unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/UAG,TH - UntersuchungsausschussG/