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§ 2 UAG
Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Normgeber: Thüringen

Amtliche Abkürzung: UAG
Referenz: 1101-2

§ 2 UAG – Einsetzung

(1) Ein Untersuchungsausschuss wird auf Antrag durch Beschluss des Landtags eingesetzt.

(2) Der Landtag hat auf einen verfassungsrechtlich zulässigen Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder (Minderheitsantrag) die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen.

(3) Bei Zweifeln über die Zulässigkeit einer Untersuchung kann der Landtag den Einsetzungsantrag zur gutachtlichen Äußerung an den Justizausschuss überweisen; dieser hat die Äußerung unverzüglich abzugeben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/UAG,TH - UntersuchungsausschussG/