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§ 38 BZRG
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Auskunft aus dem Register → 1. – Führungszeugnis

Titel: Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BZRG
Gliederungs-Nr.: 312-7
Normtyp: Gesetz

§ 38 BZRG – Mehrere Verurteilungen

(1) Sind im Register mehrere Verurteilungen eingetragen, so sind sie alle in das Führungszeugnis aufzunehmen, solange eine von ihnen in das Zeugnis aufzunehmen ist.

(2) Außer Betracht bleiben

  1. 1.
    Verurteilungen, die nur in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind (§ 32 Abs. 3, 4, § 33 Abs. 2 Nr. 3),
  2. 2.
    Verurteilungen in den Fällen des § 32 Abs. 2 Nr. 1 bis 4,
  3. 3.
    Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen oder auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten erkannt worden ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BZRG - Bundeszentralregistergesetz/§§ 3 - 58d, Zweiter Teil - Das Zentralregister/§§ 30 - 44a, Dritter Abschnitt - Auskunft aus dem Register/§§ 30 - 40, 1. - Führungszeugnis/