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§ 29 BZRG
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Das Zentralregister → Zweiter Abschnitt – Suchvermerke

Titel: Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BZRG
Gliederungs-Nr.: 312-7
Normtyp: Gesetz

§ 29 BZRG – Erledigung

(1) Erledigt sich ein Suchvermerk vor Ablauf von drei Jahren seit der Speicherung, so ist dies der Registerbehörde mitzuteilen.

(2) Der Suchvermerk wird entfernt, wenn seine Erledigung mitgeteilt wird, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren seit der Speicherung.

Zu § 29: Geändert durch G vom 18. 7. 2017 (BGBl I S. 2732).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BZRG - Bundeszentralregistergesetz/§§ 3 - 58d, Zweiter Teil - Das Zentralregister/§§ 27 - 29, Zweiter Abschnitt - Suchvermerke/
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