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§ 3 SGB I
Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Aufgaben des Sozialgesetzbuches und soziale Rechte

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SGB I
Gliederungs-Nr.: 860-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 SGB I – Bildungs- und Arbeitsförderung

(1) Wer an einer Ausbildung teilnimmt, die seiner Neigung, Eignung und Leistung entspricht, hat ein Recht auf individuelle Förderung seiner Ausbildung, wenn ihm die hierfür erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen.

(2) Wer am Arbeitsleben teilnimmt oder teilnehmen will, hat ein Recht auf

  1. 1.

    Beratung bei der Wahl des Bildungswegs und des Berufs,

  2. 2.

    individuelle Förderung seiner beruflichen Weiterbildung,

  3. 3.

    Hilfe zur Erlangung und Erhaltung eines angemessenen Arbeitsplatzes und

  4. 4.

    wirtschaftliche Sicherung bei Arbeitslosigkeit und bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.

Absatz 2 Nummer 2 geändert durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl I S. 594).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB I - Sozialgesetzbuch, Erstes Buch/§§ 1 - 10, Erster Abschnitt - Aufgaben des Sozialgesetzbuches und soziale Rechte/