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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/1. HAGDV - 1. RechtsV z. Durchführung d. HeimarbeiterG/§§ 9 - 13, Fünfter Abschnitt - Durchführung der allgemeinen Schutzvorschriften/
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§ 10 1. HAGDV
Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes
Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Durchführung der allgemeinen Schutzvorschriften
§ 10 1. HAGDV – Führen von Entgeltbüchern
(1) 1Entgeltbeleg im Sinne der §§ 9, 11 und 28 HAG ist in der Regel ein Entgeltbuch, das die in § 12 vorgeschriebenen Angaben enthält. 2Die Oberste Arbeitsbehörde des Landes kann Muster für Entgeltbücher vorschreiben.
(2) Die Beschaffung und Ausfüllung der Entgeltbücher obliegt, unbeschadet der Vorschrift des § 12 Abs. 2, den Personen, die die Heimarbeit ausgeben oder weitergeben.
(3) Jedem in Heimarbeit Beschäftigten oder Gleichgestellten (§ 1 Abs. 1 und 2 HAG) ist spätestens bei der ersten Abrechnung ein Entgeltbuch auszuhändigen.
(4) Ist der in Heimarbeit Beschäftigte oder Gleichgestellte für mehrere Auftraggeber tätig, so hat jeder Auftraggeber ein besonderes Entgeltbuch auszustellen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/1. HAGDV - 1. RechtsV z. Durchführung d. HeimarbeiterG/§§ 9 - 13, Fünfter Abschnitt - Durchführung der allgemeinen Schutzvorschriften/
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