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Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG) 
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PflBG
Gliederungs-Nr.: 2124-25
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Pflegeberufe
(Pflegeberufegesetz - PflBG) 1

Vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) (1) 

Zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359)

Inhaltsübersicht §§
  
Teil 1  
Allgemeiner Teil  
  
Abschnitt 1  
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung  
  
Führen der Berufsbezeichnung1
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis2
Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis3
  
Abschnitt 2  
Vorbehaltene Tätigkeiten  
  
Vorbehaltene Tätigkeiten4
  
Teil 2  
Berufliche Ausbildung in der Pflege  
  
Abschnitt 1  
Ausbildung  
  
Ausbildungsziel5
Dauer und Struktur der Ausbildung6
Durchführung der praktischen Ausbildung7
Träger der praktischen Ausbildung8
Mindestanforderungen an Pflegeschulen9
Gesamtverantwortung der Pflegeschule10
Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung11
Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen12
Anrechnung von Fehlzeiten13
Ausbildung im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3c oder § 64d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch14
Modellvorhaben zur Weiterentwicklung des Pflegeberufs15
  
Abschnitt 2  
Ausbildungsverhältnis  
  
Ausbildungsvertrag16
Pflichten der Auszubildenden17
Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung18
Ausbildungsvergütung19
Probezeit20
Ende des Ausbildungsverhältnisses21
Kündigung des Ausbildungsverhältnisses22
Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis23
Nichtigkeit von Vereinbarungen24
Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts25
  
Abschnitt 3  
Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege  
  
Grundsätze der Finanzierung26
Ausbildungskosten27
Umlageverfahren28
Ausbildungsbudget, Grundsätze29
Pauschalbudgets30
Individualbudgets31
Höhe des Finanzierungsbedarfs; Verwaltungskosten32
Aufbringung des Finanzierungsbedarfs; Verordnungsermächtigung33
Ausgleichszuweisungen34
Rechnungslegung der zuständigen Stelle35
Schiedsstelle; Verordnungsermächtigung36
  
Teil 3  
Hochschulische Pflegeausbildung  
  
Ausbildungsziele37
Durchführung des Studiums38
Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung38a
Ausbildungsvertrag zur hochschulischen Pflegeausbildung38b
Abschluss des Studiums, staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung39
Finanzierung der hochschulischen Pflegeausbildung39a
  
Teil 4  
Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse; Zuständigkeiten; Fachkommission; Statistik und Verordnungsermächtigungen; Bußgeldvorschriften  
  
Abschnitt 1  
Außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbene Berufsabschlüsse  
  
Gleichwertigkeit und Anerkennung von Ausbildungen40
Gleichwertigkeit entsprechender Ausbildungen41
Erlaubnis bei Vorlage von Nachweisen anderer EWR-Vertragsstaaten42
Feststellungsbescheid43
  
Abschnitt 2  
Erbringen von Dienstleistungen  
  
Dienstleistungserbringende Personen44
Rechte und Pflichten45
Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde46
Bescheinigungen der zuständigen Behörde47
Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung48
  
Abschnitt 2a  
Partielle Berufsausübung  
  
Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung48a
Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung48b
  
Abschnitt 3  
Aufgaben und Zuständigkeiten  
  
Zuständige Behörden49
Unterrichtungspflichten50
Vorwarnmechanismus51
Weitere Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden52
  
Abschnitt 4  
Fachkommission, Beratung, Aufbau unterstützender Angebote und Forschung  
  
Fachkommission; Erarbeitung von Rahmenplänen53
Beratung; Aufbau unterstützender Angebote und Forschung54
  
Abschnitt 5  
Statistik und Verordnungsermächtigung  
  
Statistik; Verordnungsermächtigung55
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen56
  
Abschnitt 6  
Bußgeldvorschriften  
  
Bußgeldvorschriften57
  
Teil 5  
Besondere Vorschriften über die Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege  
  
Führen der Berufsbezeichnungen in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege58
Gemeinsame Vorschriften; Wahlrecht der Auszubildenden59
Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger; Ausbildungsziel und Durchführung der Ausbildung60
Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger; Ausbildungsziel und Durchführung der Ausbildung61
Überprüfung der Vorschriften über die Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege62
  
Teil 6  
Anwendungs- und Übergangsvorschriften  
  
Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes63
Fortgeltung der Berufsbezeichnung64
Anspruch auf die Wahl einer anderen Berufsbezeichnung64a
Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen; Bestandsschutz65
Übergangsvorschriften für begonnene Ausbildungen nach dem Krankenpflegegesetz oder dem Altenpflegegesetz66
Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse66a
Übergangsvorschriften und Zahlung einer Vergütung für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung66b
Überleitung von begonnenen hochschulischen Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung66c
Kooperationen von Hochschulen und Pflegeschulen67
Evaluierung68
1

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 (ABl. L 134 vom 24.5.2016, S. 135) geändert worden ist.

(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Pflegeberufereformgesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581)



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/PflBG - Pflegeberufegesetz/
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