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- SprengG - Sprengstoffgesetz
- §§ 7 - 16l, Abschnitt II - Umgang und Verkehr im gewerblichen Berei...
Aktueller Ordner
- § 7 SprengG, Erlaubnis
- § 8 SprengG, Versagung der Erlaubnis
- § 8a SprengG, Zuverlässigkeit
- § 8b SprengG, Persönliche Eignung, Begutachtung
- § 8c SprengG, Pflichten des Gutachters
- § 9 SprengG, Fachkunde
- § 10 SprengG, Inhalt der Erlaubnis
- § 11 SprengG, Erlöschen der Erlaubnis
- § 12 SprengG, Fortführung des Betriebes
- § 13 SprengG, Befreiung von der Erlaubnispflicht
- § 14 SprengG, Anzeigepflicht
- § 15 SprengG, Einfuhr, Durchfuhr und Verbringen
- § 15a SprengG, Verfahren der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen
- § 16 SprengG, Aufzeichnungspflicht
- § 16a SprengG, Kennzeichnung von Explosivstoffen
- § 16b SprengG, Pflichten des Herstellers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen
- § 16c SprengG, Kennzeichnungspflicht des Herstellers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gege...
- § 16d SprengG, Bevollmächtigung durch den Hersteller von Explosivstoffen
- § 16e SprengG, Maßnahmen des Herstellers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen bei...
- § 16f SprengG, Pflichten des Einführers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen
- § 16g SprengG, Kennzeichnungspflicht des Einführers; Registrierungsnummer; Aufbewahrungspflicht
- § 16h SprengG, Weitere Pflichten des Einführers
- § 16i SprengG, Pflichten des Händlers
- § 16j SprengG, Herstellerpflichten der Einführer und Händler
- § 16k SprengG, Pflichten der Wirtschaftsakteure gegenüber der zuständigen Behörde
- § 16l SprengG, Identifizierung und Angaben der Wirtschaftsakteure