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§ 2 GeschO
Geschäftsordnung für das Verfahren nach Artikel 115d des Grundgesetzes
Bundesrecht
Titel: Geschäftsordnung für das Verfahren nach Artikel 115d des Grundgesetzes
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GeschO
Gliederungs-Nr.: 1101-5
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 2 GeschO – Vorsitz

(1) Bei den gemeinsamen Beratungen von Bundestag und Bundesrat führt der Präsident des Bundestages den Vorsitz.

(2) Finden in der gemeinsamen Beratung Abstimmungen des Bundesrates statt, so führt dabei der Präsident des Bundesrates den Vorsitz.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GeschO - GeschäftsO Artikel 115d GG/
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