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§ 10 AFuG 1997
Gesetz über den Amateurfunk (Amateurfunkgesetz - AFuG 1997)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Amateurfunk (Amateurfunkgesetz - AFuG 1997)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFuG 1997
Gliederungs-Nr.: 9022-2
Normtyp: Gesetz

§ 10 AFuG 1997 – Zuständigkeiten

(1) Die sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Aufgaben nimmt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen wahr. Aufgabe der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ist es auch, die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen.

(2) (weggefallen)

(3) Bei der Vorbereitung von nach diesem Gesetz zu erlassenden Rechtsverordnungen können nach Maßgabe der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien die Vertretungen der beteiligten Fachkreise oder Verbände unterrichtet und um Überlassung von Unterlagen gebeten werden sowie Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AFuG 1997 - Amateurfunkgesetz/