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§ 170 ZPO
Zivilprozessordnung 
Bundesrecht

Titel 2 – Verfahren bei Zustellungen → Untertitel 1 – Zustellungen von Amts wegen

Titel: Zivilprozessordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 170 ZPO – Zustellung an Vertreter

(1) 1Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. 2Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam.

(2) Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person, genügt die Zustellung an den Leiter.

(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Leitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 1 - 252, Buch 1 - Allgemeine Vorschriften/§§ 128 - 252, Abschnitt 3 - Verfahren/§§ 166 - 213a, Titel 2 - Verfahren bei Zustellungen/§§ 166 - 190, Untertitel 1 - Zustellungen von Amts wegen/