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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NLVO,NI - Niedersächsische Laufbahnverordnung/§§ 15 - 42, Zweiter Teil - Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber/§§ 27 - 32, Vierter Abschnitt - Besonderheiten für einzelne Fachrichtungen/
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§ 28 NLVO
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Teil – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → Vierter Abschnitt – Besonderheiten für einzelne Fachrichtungen
§ 28 NLVO – Feuerwehr
(1) 1Abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 1 dauert der Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr mindestens ein Jahr und sechs Monate und längstens zwei Jahre. 2 § 21 Abs. 2 Satz 3 findet keine Anwendung.
(2) 1Wenn die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung dies vorsieht, können auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes nach Absatz 1 Satz 1 auch Zeiten einer aktiven Zugehörigkeit zu einer Freiwilligen Feuerwehr, Pflichtfeuerwehr oder Werkfeuerwehr nach Abschluss der Grundausbildung angerechnet werden, soweit sie zwei Jahre übersteigen und für die Ausbildung förderlich sind. 2Abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 6 ist ein Vorbereitungsdienst von mindestens sechs Monaten abzuleisten.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NLVO,NI - Niedersächsische Laufbahnverordnung/§§ 15 - 42, Zweiter Teil - Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber/§§ 27 - 32, Vierter Abschnitt - Besonderheiten für einzelne Fachrichtungen/
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