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§ 4 BefBezG
Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes
Bundesrecht
Titel: Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BefBezG
Gliederungs-Nr.: 2180-7
Normtyp: Gesetz

§ 4 BefBezG – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 2 an einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder einem Aufzug teilnimmt oder zu einer solchen Versammlung oder zu einem Aufzug auffordert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BefBezG - Befriedete Bezirke-Gesetz/
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