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§ 10 WahlprüfG
Wahlprüfungsgesetz
Bundesrecht
Titel: Wahlprüfungsgesetz
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WahlprüfG
Gliederungs-Nr.: 111-2
Normtyp: Gesetz

§ 10 WahlprüfG

(1) Der Wahlprüfungsausschuss berät geheim über das Ergebnis der Verhandlung.

(2) An der Schlussberatung können nur diejenigen ordentlichen und beratenden Mitglieder des Ausschusses oder ihre Stellvertreter teilnehmen, die der mündlichen Verhandlung beigewohnt haben.

(3) Bei der Schlussentscheidung gilt Stimmenthaltung als Ablehnung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/WahlprüfG - WahlprüfungsG/
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