Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/WahlprüfG - WahlprüfungsG/
Dokument
§ 10 WahlprüfG
Wahlprüfungsgesetz
Wahlprüfungsgesetz
Bundesrecht
§ 10 WahlprüfG
(1) Der Wahlprüfungsausschuss berät geheim über das Ergebnis der Verhandlung.
(2) An der Schlussberatung können nur diejenigen ordentlichen und beratenden Mitglieder des Ausschusses oder ihre Stellvertreter teilnehmen, die der mündlichen Verhandlung beigewohnt haben.
(3) Bei der Schlussentscheidung gilt Stimmenthaltung als Ablehnung.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/WahlprüfG - WahlprüfungsG/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=138678,11
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=138678,11
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.