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Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung - 2. FlugLSV)
Bundesrecht
Titel: Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung - 2. FlugLSV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 2. FlugLSV
Gliederungs-Nr.: 2129-4-5-2
Normtyp: Rechtsverordnung

Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
(Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung - 2. FlugLSV)

Vom 8. September 2009 (BGBl. I S. 2992)

Auf Grund des § 3 Absatz 2 und der §§ 7 und 9 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2550), hinsichtlich des § 3 Absatz 2 und des § 7 nach Anhörung der beteiligten Kreise, verordnet die Bundesregierung:

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Anwendungsbereich1
Aufenthaltsräume2
Schallschutzanforderungen3
Einhaltung der Anforderungen4
Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen5
Zugänglichkeit der Normblätter6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten7


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/2. FlugLSV - Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung/
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