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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbGDG,HH - Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz/§§ 31 - 32, Siebter Abschnitt - Übergangs- und Schlussvorschriften/
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§ 31 HmbGDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
Landesrecht Hamburg
Siebter Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 31 HmbGDG – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 19 Absatz 2 die Anzeige nicht oder unvollständig erstattet,
- 2.
entgegen § 21 Absatz 1 Überwachungsmaßnahmen nicht duldet oder nicht unterstützt,
- 3.
entgegen § 21 Absatz 2 Auskünfte nicht oder unvollständig erteilt oder Unterlagen nicht oder unvollständig vorlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 20.000,00 EUR geahndet werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbGDG,HH - Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz/§§ 31 - 32, Siebter Abschnitt - Übergangs- und Schlussvorschriften/
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