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§ 5 AbgG
Bremisches Abgabengesetz
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Abgabengesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: AbgG,HB
Gliederungs-Nr.: 60-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 AbgG – Veranlagung durch öffentliche Bekanntmachung

(1) Die nach gleich bleibenden Bemessungsgrundlagen zu erhebenden öffentlich-rechtlichen Abgaben können ohne Zustellung neuer Heranziehungsbescheide durch öffentliche Bekanntmachung allgemein festgesetzt werden.

(2) Die Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung ist unzulässig, wenn

  1. a)
    die Abgabenpflicht neu begründet wird,
  2. b)
    der Abgabenschuldner wechselt,
  3. c)
    der Abgabensatz sich gegenüber der letzten Veranlagung ändert.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/AbgG,HB - Abgabengesetz/
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