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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BauGB - Baugesetzbuch/§§ 1 - 135c, Erstes Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht/§§ 135a - 135c, Siebter Teil - Maßnahmen für den Naturschutz/
Dokument
§ 135b BauGB
Baugesetzbuch (BauGB)
Baugesetzbuch (BauGB)
Bundesrecht
Erstes Kapitel – Allgemeines Städtebaurecht → Siebter Teil – Maßnahmen für den Naturschutz
§ 135b BauGB – Verteilungsmaßstäbe für die Abrechnung
1Soweit die Gemeinde Maßnahmen zum Ausgleich nach § 135a Absatz 2 durchführt, sind die Kosten auf die zugeordneten Grundstücke zu verteilen. 2Verteilungsmaßstäbe sind
- 1.
die überbaubare Grundstücksfläche,
- 2.
die zulässige Grundfläche,
- 3.
die zu erwartende Versiegelung oder
- 4.
die Schwere der zu erwartenden Eingriffe.
3Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BauGB - Baugesetzbuch/§§ 1 - 135c, Erstes Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht/§§ 135a - 135c, Siebter Teil - Maßnahmen für den Naturschutz/
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