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§ 7 PauschV
Verordnung zur Durchführung von Modellvorhaben zur Pauschalierung der Sozialhilfe (Pauschalierungsverordnung - PauschV)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Durchführung von Modellvorhaben zur Pauschalierung der Sozialhilfe (Pauschalierungsverordnung - PauschV)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: PauschV
Referenz: 2170

§ 7 PauschV

(1) Ziele, Inhalt und Dauer der Erprobung teilt der Träger der Sozialhilfe vor Beginn des Vorhabens dem für das Sozialhilferecht zuständigen Ministerium mit.

(2) Die Erprobung wird durch das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium wissenschaftlich so evaluiert, dass sie eine landes- und bundesweite Bewertung zulässt.

Der Träger der Sozialhilfe ist verpflichtet, dabei mitzuwirken und auf Verlangen des für das Sozialhilferecht zuständigen Ministeriums Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/PauschV,NW - PauschalierungsV/
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