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§ 1 LRKG
Gesetz zur Neufassung des Landesreisekostengesetzes (Landesreisekostengesetz - LRKG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zur Neufassung des Landesreisekostengesetzes (Landesreisekostengesetz - LRKG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRKG
Gliederungs-Nr.: 2032-42
Normtyp: Gesetz

§ 1 LRKG – Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen, Dienstgänge und für Reisen zum Zweck der Aus- oder Fortbildung (Reisekostenvergütung) der Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, der Richterinnen und Richter des Landes, sowie der zu diesen Dienstherren abgeordneten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter. Es regelt auch die Erstattung von Auslagen aus Anlass der Abordnung (Trennungsgeld).

(2) Die Reisekostenvergütung umfasst

  1. 1.

    Fahrt- und Flugkostenerstattung (§ 4),

  2. 2.

    Wegstreckenentschädigung (§ 5),

  3. 3.

    Tagegeld bei Dienstreisen (§ 6),

  4. 4.

    notwendige Mehraufwendungen bei Dienstgängen (§ 6),

  5. 5.

    Übernachtungsgeld (§ 7),

  6. 6.

    Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (§ 8),

  7. 7.

    Aufwands- und Pauschvergütung (§ 9) und

  8. 8.

    Erstattung sonstiger Kosten (§ 10).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LRKG,BW - Landesreisekostengesetz/
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