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/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LEntG,BW - LandesenteignungsG/
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§ 21 LEntG
Landesenteignungsgesetz (LEntG)
Landesenteignungsgesetz (LEntG)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 21 LEntG – Erforschung des Sachverhalts
(1) Zur Ermittlung des Sachverhalts kann die Enteignungsbehörde anordnen, dass
- 1.Beteiligte persönlich erscheinen,
- 2.Urkunden und sonstige Unterlagen vorgelegt werden, auf die sich ein Beteiligter berufen hat,
- 3.Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldgläubiger die in ihrem Besitz befindlichen Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe vorlegen.
(2) Im Enteignungsverfahren sind Zeugen zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. Im Übrigen ist § 65 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden.
(3) Die Enteignungsbehörde kann die Durchführung des Enteignungsverfahrens davon abhängig machen, dass
- 1.die Mittel für die Verwirklichung des Vorhabens nachgewiesen werden,
- 2.Sicherheit bis zur Höhe der zu erwartenden Enteignungsentschädigung geleistet wird,
- 3.ein für das Vorhaben erforderlicher Planfeststellungsbeschluss oder eine sonst hierfür erforderliche behördliche Entscheidung beigebracht werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LEntG,BW - LandesenteignungsG/
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