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§ 8 LEntG
Landesenteignungsgesetz (LEntG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Landesenteignungsgesetz (LEntG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LEntG
Gliederungs-Nr.: 214
Normtyp: Gesetz

§ 8 LEntG – Entschädigungsberechtigter und Entschädigungsverpflichteter

(1) Die Entschädigung kann verlangen, wer in seinem Recht durch die Enteignung beeinträchtigt wird und dadurch einen Vermögensnachteil erleidet.

(2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Enteignungsbegünstigte verpflichtet.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LEntG,BW - LandesenteignungsG/
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