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§ 27 KomHKVO
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung - KomHKVO)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Abschnitt – Weitere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft

Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung - KomHKVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: KomHKVO
Gliederungs-Nr.: 20300
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 27 KomHKVO – Bewirtschaftung der Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen

(1) 1Die Haushaltsansätze werden so bewirtschaftet, dass sie für die im Haushaltsjahr anfallenden Aufwendungen und Auszahlungen ausreichen. 2Sie dürfen erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben es erfordert.

(2) 1Ermächtigungen zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen dürfen nur in Anspruch genommen werden, soweit Deckungsmittel rechtzeitig bereitgestellt werden können. 2Dadurch darf die Finanzierung anderer, bereits begonnener Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden. 3Vor Beginn einer Maßnahme nach § 12 Abs. 3 Satz 1 müssen die Unterlagen nach § 12 Abs. 2 vorliegen.

(3) 1Die Inanspruchnahme der haushaltsrechtlichen Ermächtigungen wird überwacht. 2Die bei den einzelnen Teilhaushalten noch zur Verfügung stehenden Mittel müssen stets erkennbar sein.

(4) Für Haushaltsreste gilt § 25 Abs. 2 entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/KomHKVO,NI - Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung/§§ 25 - 35, Fünfter Abschnitt - Weitere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft/