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§ 48 KomHKVO
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung - KomHKVO)
Landesrecht Niedersachsen

Achter Abschnitt – Nachweis und Bewertung des Vermögens und der Schulden

Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung - KomHKVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: KomHKVO
Gliederungs-Nr.: 20300
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 48 KomHKVO – Bewertungsvereinfachungen

(1) 1Für Vermögensgegenstände des Sachvermögens, die regelmäßig ersetzt werden und deren Gesamtwert von nachrangiger Bedeutung ist, können Festwerte ausgewiesen werden, wenn der Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Schwankungen unterliegt. 2Es wird in der Regel innerhalb von fünf Jahren nach dem Ausweisen des Festwertes in der Bilanz eine körperliche Bestandsaufnahme durchgeführt.

(2) Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens, andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände können jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.

(3) Für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens kann unterstellt werden, dass die zuerst oder dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst oder in einer sonstigen bestimmten Folge verbraucht oder veräußert worden sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/KomHKVO,NI - Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung/§§ 44 - 49, Achter Abschnitt - Nachweis und Bewertung des Vermögens und der Schulden/