Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HessAGFGO,HE - AG FinanzgerichtsO/
Dokument
§ 4 HessAGFGO
Hessisches Ausführungsgesetz zur Finanzgerichtsordnung (HessAGFGO)
Hessisches Ausführungsgesetz zur Finanzgerichtsordnung (HessAGFGO)
Landesrecht Hessen
§ 4 HessAGFGO – Finanzrechtsweg
(1) Der Finanzrechtsweg ist auch in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten gegeben, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Landes unterliegen und durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.
(2) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten anderen Gerichten zuweisen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HessAGFGO,HE - AG FinanzgerichtsO/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=169519,5
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=169519,5
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.