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§ 4 HessAGFGO
Hessisches Ausführungsgesetz zur Finanzgerichtsordnung (HessAGFGO)
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zur Finanzgerichtsordnung (HessAGFGO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessAGFGO
Gliederungs-Nr.: 214-2
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 4 HessAGFGO – Finanzrechtsweg

(1) Der Finanzrechtsweg ist auch in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten gegeben, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Landes unterliegen und durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.

(2) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten anderen Gerichten zuweisen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HessAGFGO,HE - AG FinanzgerichtsO/
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