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§ 15a AlkStV
Verordnung zur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes (Alkoholsteuerverordnung - AlkStV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung zur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes (Alkoholsteuerverordnung - AlkStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AlkStV
Gliederungs-Nr.: 612-22-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 15a AlkStV – Amtliche Bescheinigung für unabhängige Hersteller

(1) Die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung für unabhängige Hersteller zur Gewährung ermäßigter Steuersätze in anderen Mitgliedstaaten gemäß § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Antragsberechtigt sind Steuerlagerinhaber nach § 5 des Gesetzes.

(2) Für Alkohol nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes stellt das Hauptzollamt die Bescheinigung nach Absatz 1 nur unter der Voraussetzung aus, dass die unabhängige Verschlussbrennerei im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 20 Hektoliter reinen Alkohol hergestellt hat. Der Antragsteller hat dies anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Das Hauptzollamt kann hierzu Anweisungen treffen.

(3) Als amtliche Bescheinigung im Sinne von § 2 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes gilt auch eine von einem Versender mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat selbst ausgestellte Bescheinigung, wenn

  1. 1.

    der Mitgliedstaat, in dem die kleine unabhängige Brennerei ansässig ist, die Ausstellung von Selbstbescheinigungen gestattet und

  2. 2.

    die Gesamtjahreserzeugung der kleinen unabhängigen Brennerei nicht mehr als fünf Hektoliter reiner Alkohol beträgt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AlkStV - Alkoholsteuerverordnung/
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