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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/IfSG - Infektionsschutzgesetz/§§ 54 - 54b, 10. Abschnitt - Vollzug des Gesetzes und zuständige Behörden/
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§ 54 IfSG
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Bundesrecht
10. Abschnitt – Vollzug des Gesetzes und zuständige Behörden
§ 54 IfSG – Vollzug durch die Länder
1Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes, soweit eine landesrechtliche Regelung nicht besteht und dieses Gesetz durch die Länder vollzogen wird. 2Sie können ferner darin bestimmen, dass nach diesem Gesetz der obersten Landesgesundheitsbehörde zugewiesene Aufgaben ganz oder im Einzelnen von einer dieser nachgeordneten Landesbehörde wahrgenommen werden und dass auf die Wahrnehmung von Zustimmungsvorbehalten der obersten Landesbehörden nach diesem Gesetz verzichtet wird.
Zu § 54: Geändert durch G vom 19. 5. 2020 (BGBl I S. 1018) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/IfSG - Infektionsschutzgesetz/§§ 54 - 54b, 10. Abschnitt - Vollzug des Gesetzes und zuständige Behörden/
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