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§ 8 SEDDiktStiftG
Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SEDDiktStiftG
Gliederungs-Nr.: 224-14
Normtyp: Gesetz

§ 8 SEDDiktStiftG – Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit

Die Mitglieder des Stiftungsrates, des Vorstandes und gegebenenfalls der Fachbeiräte sind, soweit sie nicht nebenamtlich tätig sind, ehrenamtlich tätig.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SEDDiktStiftG - SED-Diktatur Stiftung G/
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