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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayFraktG,BY - Fraktionsgesetz/
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Art. 2 BayFraktG
Gesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Bayerischen Landtag (Bayerisches Fraktionsgesetz - BayFraktG)
Gesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Bayerischen Landtag (Bayerisches Fraktionsgesetz - BayFraktG)
Landesrecht Bayern
Art. 2 BayFraktG – Leistungen an Fraktionen
Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten die Fraktionen Geldleistungen nach Art. 3 sowie sonstige Geldleistungen für bestimmte Zwecke, soweit dies der Haushaltsplan vorsieht. Der Landtag stellt den Fraktionen Räumlichkeiten zur Verfügung. Der Landtag kann den Fraktionen Gegenstände zur Nutzung überlassen. Die Geld- und Sachleistungen dürfen nicht für Zwecke der Parteien verwendet werden.
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