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§ 592 ZPO
Zivilprozessordnung 
Bundesrecht

Buch 5 – Urkunden- und Wechselprozess

Titel: Zivilprozessordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 592 ZPO – Zulässigkeit

1Ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat, kann im Urkundenprozess geltend gemacht werden, wenn die sämtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. 2Als ein Anspruch, welcher die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand hat, gilt auch der Anspruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld, einer Rentenschuld oder einer Schiffshypothek.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 592 - 605a, Buch 5 - Urkunden- und Wechselprozess/