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Gesetz über die Sicherheitsüberprüfung aus Gründen des Geheim- und Sabotageschutzes und den Schutz von Verschlusssachen (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Sicherheitsüberprüfung aus Gründen des Geheim- und Sabotageschutzes und den Schutz von Verschlusssachen (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LSÜG
Gliederungs-Nr.: 12
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Sicherheitsüberprüfung aus Gründen des Geheim- und Sabotageschutzes und den Schutz von Verschlusssachen
(Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)

Vom 12. Februar 1996 (GBl. S. 159)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Oktober 2022 (GBl. S. 517)

Inhaltsverzeichnis §§
  
Erster Abschnitt  
Allgemeine Vorschriften  
  
Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes1
Betroffener Personenkreis2
Zuständigkeit3
Geheimschutzbeauftragte, Sabotageschutzbeauftragte3a
Allgemeine Grundsätze zum Schutz von Verschlusssachen4
Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse5
Rechte der betroffenen und der mitbetroffenen Person6
  
Zweiter Abschnitt  
Überprüfungsarten und Durchführungsmaßnahmen  
  
Arten der Sicherheitsüberprüfung7
Einfache Sicherheitsüberprüfung8
Erweiterte Sicherheitsüberprüfung9
Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen10
Befugnis zur Datenerhebung11
Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten, Überprüfungszeitraum12
  
Dritter Abschnitt  
Verfahren  
  
Sicherheitserklärung13
Abschluss der Sicherheitsüberprüfung14
Vorläufige Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit15
Unterrichtung durch die personalverwaltende Stelle16
Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung17
Aktualisierung und Wiederholungsüberprüfung 18
  
Vierter Abschnitt  
Akten über die Sicherheitsüberprüfung; Datenverarbeitung  
  
Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte19
Aufbewahrung und Vernichtung der Unterlagen20
Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten in Dateien21
Übermittlung und Zweckbindung22
Berichtigung und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten23
Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten24
  
Fünfter Abschnitt  
Sonderregelungen für nicht-öffentliche Stellen  
  
Anwendungsbereich25
Zuständigkeit26
Sicherheitserklärung27
Abschluss der Sicherheitsüberprüfung,
Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse
28
Aktualisierung der Sicherheitsüberprüfung und Wiederholungsüberprüfung29
Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse30
Sicherheitsakte der nicht-öffentlichen Stelle31
Datenverarbeitung und -berichtigung in automatisierten Dateien32
  
Sechster Abschnitt  
Reisebeschränkungen, Sicherheitsüberprüfungen auf Antrag ausländischer Stellen und Schlussvorschriften  
  
Reisebeschränkungen und Anzeigepflicht33
Sicherheitsüberprüfung auf Antrag ausländischer Dienststellen34
Allgemeine Verwaltungsvorschriften34a
Ermächtigung zur Rechtsverordnung35
Anwendung des Landesverfassungsschutzgesetzes36
Unabhängige Datenschutzkontrolle37
Übergangsregelung38


/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LSÜG,BW - Landessicherheitsüberprüfungsgesetz/
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