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§ 11 BestattG 1988
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
Landesrecht Hamburg

Zweiter Abschnitt – Bestattungswesen

Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: BestattG 1988,HH
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 BestattG 1988 – Bestattungsart (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. März 2020 durch § 38 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 379). Zur weiteren Anwendung s. § 36 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 379).

Die Bestattung kann als Erd- oder Feuerbestattung durchgeführt werden. Die Art der Bestattung richtet sich nach dem Willen des Verstorbenen. Ist ein Wille des Verstorbenen nicht bekannt, bestimmt der Auftraggeber die Bestattungsart.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/BestattG 1988,HH - Bestattungsgesetz/§§ 10 - 14, Zweiter Abschnitt - Bestattungswesen/
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