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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZwVwV - Zwangsverwalterverordnung/
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§ 16 ZwVwV
Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV)
Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV)
Bundesrecht
§ 16 ZwVwV – Auskunftspflicht
Der Verwalter hat jederzeit dem Gericht oder einem mit der Prüfung beauftragten Sachverständigen Buchführungsunterlagen, die Akten und sonstige Schriftstücke vorzulegen und alle weiteren Auskünfte im Zusammenhang mit seiner Verwaltung zu erteilen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZwVwV - Zwangsverwalterverordnung/
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