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Art. 26 BayWaldG
Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
Landesrecht Bayern

Vierter Teil – Aufsicht, Organisation, Forstschutz → Abschnitt I – Aufsicht, Organisation

Titel: Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayWaldG
Gliederungs-Nr.: 7902-1-L
Normtyp: Gesetz

Art. 26 BayWaldG – Forstaufsicht

(1) Forstaufsicht ist die hoheitliche Tätigkeit, die der Freistaat Bayern ausübt, um den Wald zu erhalten, vor Schäden zu bewahren und seine sachgemäße Bewirtschaftung zu sichern.

(2) Die mit der Forstaufsicht befassten Behörden haben zu diesem Zweck

  1. 1.
    darüber zu wachen, dass die Vorschriften dieses Gesetzes und andere der Erhaltung des Waldbestands und der Sicherung der Forstwirtschaft dienende Rechtsvorschriften beachtet werden,
  2. 2.
    Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsvorschriften zu verhüten, zu unterbinden, sowie zu verfolgen oder bei deren Verfolgung mitzuwirken,
  3. 3.
    die in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen aufsichtlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) 1Die Angehörigen der mit der Forstaufsicht befassten Behörden dürfen bei Ausübung forstaufsichtlicher Tätigkeit den Wald betreten. 2Der Waldbesitzer ist verpflichtet, den mit der Forstaufsicht befassten Behörden alle zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayWaldG,BY - Bayerisches Waldgesetz/Art. 26 - 36, Vierter Teil - Aufsicht, Organisation, Forstschutz/Art. 26 - 31, Abschnitt I - Aufsicht, Organisation/