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/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/HG 2016,SH - Haushaltsgesetz 2016/
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§ 5 HG 2016
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016)
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016)
Landesrecht Schleswig-Holstein
§ 5 HG 2016 – Betragsgrenzen bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungen
(1) Der gemäß § 37 Absatz 2 Buchstabe a LHO zu bestimmende Betrag wird auf 500 000 Euro festgesetzt.
(2) Der gemäß § 37 Absatz 3 LHO zu bestimmende Rahmen wird auf mehr als 500 000 Euro bis zu 2 500 000 Euro festgesetzt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/HG 2016,SH - Haushaltsgesetz 2016/
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