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§ 4 27. BImSchV
Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV)
Bundesrecht
Titel: Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 27. BImSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-8-27
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 27. BImSchV – Emissionsgrenzwerte

Anlagen dürfen nur so errichtet und betrieben werden, dass

  1. 1.

    die Emissionen von Kohlenmonoxid einen Stundenmittelwert von 50 mg je Kubikmeter Abgas,

  2. 2.

    die Emissionen von Gesamtstaub und organischen Stoffen, gebildet als Stundenmittelwert und in Übereinstimmung mit dem im Anhang 1 festgelegten Verfahren, die folgenden Emissionsgrenzwerte

    1. a)

      Gesamtstaub 10 mg/m3,

    2. b)

      organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, 20 mg/m3 und

  3. 3.

    die Emissionen von den im Anhang 2 genannten Dioxinen und Furanen, angegeben als Summenwert und gebildet als Mittelwert über die jeweilige Probenahmezeit, jeweils in Übereinstimmung mit dem im Anhang 2 festgelegten Verfahren, den Emissionsgrenzwert von 0,1 ng/m3

nicht überschreiten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/27. BImSchV - Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung/