Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 40 LjagdG M-V
Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 8 – Jagdverwaltung

Titel: Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LjagdG M-V
Gliederungs-Nr.: 792-2
Normtyp: Gesetz

§ 40 LjagdG M-V – Landesjägerschaft

(1) Weist eine Vereinigung von Jägerinnen und Jägern nach, dass ihr mindestens 50 Prozent der Personen angehören, die einen in Mecklenburg-Vorpommern erteilten Jahresjagdschein innehaben, so wird sie als Landesjägerschaft durch die oberste Jagdbehörde anerkannt. Die Anerkennung wird widerrufen, wenn diese Voraussetzung nicht mehr vorliegt.

(2) Die Landesjägerschaft kann bei der Jagdbehörde beantragen, dass ein Jagdschein wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit nicht erteilt oder eingezogen wird.

(3) Zu den Aufgaben der Landesjägerschaft gehören:

  1. 1.

    die Fortbildung der Jägerinnen und Jäger sowie der Falknerinnen und Falkner, der Hegegemeinschaften, der Wildschadensausgleichskassen, Wildschadensschätzer, Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer,

  2. 2.

    die Anerkennung der Brauchbarkeit von Hunden und

  3. 3.

    die Durchführung von Zuwendungsverfahren gemäß der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln der Jagdabgabe.

Für die nach Satz 1 Nummer 2 und 3 übertragenen Aufgaben ist die Landesjägerschaft Trägerin der öffentlichen Verwaltung und zum Erlass von Verwaltungsakten befugt. Sie untersteht insoweit der Fachaufsicht der obersten Jagdbehörde.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LjagdG M-V,MV - Landesjagdgesetz/§§ 36 - 40, Abschnitt 8 - Jagdverwaltung/