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Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Nebentätigkeitsverordnung - NtV)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Nebentätigkeitsverordnung - NtV)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: NtV
Gliederungs-Nr.: 20302
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen
(Nebentätigkeitsverordnung - NtV)

Vom 21. September 1982 (GV. NW. S. 605, 689)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1062)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Abschnitt I  
Allgemeines  
  
Geltungsbereich1
Nebentätigkeit2
Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst3
Hauptamt und Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst4
Nebentätigkeiten auf Vorschlag oder Veranlassung5
  
Abschnitt II  
Genehmigung  
  
Genehmigung im Einzelfall6
Allgemeine Genehmigung7
Genehmigung von Nebentätigkeiten in der Krankenversorgung8
Nicht genehmigungspflichtige Tätigkeiten9
  
Abschnitt III  
Anzeige von Nebentätigkeiten  
  
Anzeigepflicht10
  
Abschnitt IV  
Vergütung  
  
Begriff11
Vergütungsverbot12
Höchstgrenzen; Abführungspflicht13
Ausnahmen14
Aufstellung über Nebeneinnahmen15
  
Abschnitt V  
Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material  
  
Genehmigung16
Nutzungsentgelt17
Höhe des Nutzungsentgelts18
Verfahren19
Gebührenverteilung20
  
Abschnitt VI  
Ausführung des § 56 des Landesbeamtengesetzes  
  
Nebentätigkeit bei Beendigung des Beamtenverhältnisses21
  
Abschnitt VII  
Übergangs- und Schlussvorschriften  
  
Ausnahmen22
Übergangsvorschriften23
Geltung für Richter24
Inkrafttreten25


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/NtV,NW - Nebentätigkeitsverordnung/
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