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/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürAGArbGG,TH - Thüringer ArbGG-Ausführungsgesetz/
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§ 4 ThürAGArbGG
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Arbeitsgerichtsgesetzes (ThürAGArbGG)
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Arbeitsgerichtsgesetzes (ThürAGArbGG)
Landesrecht Thüringen
§ 4 ThürAGArbGG – Urkundsbeamte
Bei Bedarf können über den in § 153 Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zugelassenen Personenkreis hinaus auch solche Angestellte der Arbeitsgerichte oder des Landesarbeitsgerichts durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betraut werden, in deren Person die Voraussetzungen des § 153 Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorliegen.
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