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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/NiSV - Nichtionisierende Strahlung-Schutzverordnung/
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§ 8 NiSV
Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV)
Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV)
Bundesrecht
§ 8 NiSV – Stimulation des Zentralen Nervensystems
Anlagen zur Stimulation des zentralen Nervensystems am Menschen dürfen nur von approbierten Ärztinnen und Ärzten angewendet werden, die entsprechende fachliche Kenntnisse nach ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung nachweisen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/NiSV - Nichtionisierende Strahlung-Schutzverordnung/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=8175415,9
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