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§ 36 HG 2020
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: HG 2020,SH
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 36 HG 2020 – Anwendung des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 61 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein

§ 6 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 61 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein vom 13. Dezember 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 612) ist für das Haushaltsjahr 2020 in folgender Fassung anzuwenden:

"(2) Zur Wahrung der Symmetrie der Konjunkturbereinigung nach Artikel 61 Absatz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein wird zudem ein Kreditaufnahmekonto geführt. Auf diesem Konto wird die jährliche um finanzielle Transaktionen bereinigte Nettokreditaufnahme nach Absatz 3 kumuliert erfasst. Der Saldo des Kontos kann nicht negativ werden und weist zu Beginn des Jahres 2020 einen Saldo von Null aus. Kreditaufnahmen oder Tilgungen nach § 8 sind auf dem Kreditaufnahmekonto nicht zu berücksichtigen. Die Konjunkturkomponente nach § 5 Absatz 2 wird um eine Abzugsposition verringert. Diese Abzugsposition ist die Differenz aus der Konjunkturkomponente und dem Saldo des Kreditaufnahmekontos des jeweiligen Vorjahres. Die Abzugsposition darf hierbei nicht negativ werden."



/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/HG 2020,SH - Haushaltsgesetz 2020/
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