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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BZRG - Bundeszentralregistergesetz/§§ 65 - 71, Fünfter Teil - Übergangs- und Schlussvorschriften/
Dokument
§ 66 BZRG
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
Bundesrecht
Fünfter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 66 BZRG – Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes getilgte oder tilgungsreife Eintragungen
Für die Verurteilungen, die bei dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Strafregister getilgt oder tilgungsreif sind oder die nach § 65 Abs. 2 nicht in das Zentralregister übernommen werden, gelten die §§ 51 bis 53.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BZRG - Bundeszentralregistergesetz/§§ 65 - 71, Fünfter Teil - Übergangs- und Schlussvorschriften/
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