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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BNatSchG - Bundesnaturschutzgesetz/§§ 1 - 7, Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften/
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§ 4 BNatSchG
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
Bundesrecht
Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 4 BNatSchG – Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke
Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken
- 1.
der Verteidigung, einschließlich der Erfüllung internationaler Verpflichtungen und des Schutzes der Zivilbevölkerung,
- 2.
der Bundespolizei,
- 3.
des öffentlichen Verkehrs als öffentliche Verkehrswege,
- 4.
der See- oder Binnenschifffahrt,
- 5.
der Versorgung, einschließlich der hierfür als schutzbedürftig erklärten Gebiete, und der Entsorgung,
- 6.
des Schutzes vor Überflutung durch Hochwasser oder
- 7.
der Telekommunikation
dienen oder in einem verbindlichen Plan für die genannten Zwecke ausgewiesen sind, die bestimmungsgemäße Nutzung zu gewährleisten. Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu berücksichtigen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BNatSchG - Bundesnaturschutzgesetz/§§ 1 - 7, Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften/
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