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§ 4 BNatSchG
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
Bundesrecht

Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-9
Normtyp: Gesetz

§ 4 BNatSchG – Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke

Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken

  1. 1.

    der Verteidigung, einschließlich der Erfüllung internationaler Verpflichtungen und des Schutzes der Zivilbevölkerung,

  2. 2.

    der Bundespolizei,

  3. 3.

    des öffentlichen Verkehrs als öffentliche Verkehrswege,

  4. 4.

    der See- oder Binnenschifffahrt,

  5. 5.

    der Versorgung, einschließlich der hierfür als schutzbedürftig erklärten Gebiete, und der Entsorgung,

  6. 6.

    des Schutzes vor Überflutung durch Hochwasser oder

  7. 7.

    der Telekommunikation

dienen oder in einem verbindlichen Plan für die genannten Zwecke ausgewiesen sind, die bestimmungsgemäße Nutzung zu gewährleisten. Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu berücksichtigen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BNatSchG - Bundesnaturschutzgesetz/§§ 1 - 7, Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften/