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/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/BVO,BW - Beihilfeverordnung/
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§ 9h BVO
Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO)
Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 9h BVO – Individuelle Wohnumfeldverbesserung
Aufwendungen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfeldes nach § 40 Absatz 4 SGB XI sind beihilfefähig, wenn und soweit die Maßnahme von der Pflegeversicherung anteilig bezuschusst wird.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/BVO,BW - Beihilfeverordnung/
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