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§ 7 LMG
Meldegesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesmeldegesetz - LMG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Meldegesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesmeldegesetz - LMG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LMG
Gliederungs-Nr.: 210-3
Normtyp: Gesetz

§ 7 LMG – Regelmäßige Datenübermittlungen an die Staatsangehörigkeitsbehörde

Zur Mitteilung der Tatsache, dass ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 Absatz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. November 2014 (BGBl. I S. 1714), eintreten kann, übermittelt die Meldebehörde der Staatsangehörigkeitsbehörde zur Durchführung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahrens bis zum zehnten Tag jeden Kalendermonats für Personen, die im folgenden Monat das 21. Lebensjahr vollenden folgende Daten der betroffenen Person:

  1. 1.

    Vor- und Familiennamen,

  2. 2.

    frühere Namen,

  3. 3.

    Tag und Ort der Geburt,

  4. 4.

    Geschlecht,

  5. 5.

    derzeitige und frühere Anschriften und bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Wohnung im Inland,

  6. 6.

    Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland,

  7. 7.

    Staatsangehörigkeiten einschließlich der Tatsache, dass nach § 29 StAG ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann und

  8. 8.

    Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/LMG,SH - Landesmeldegesetz/
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