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§ 37 HG 2015
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: HG 2015,SH
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 37 HG 2015 – Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens im Zentralen Grundvermögen zur Behördenunterbringung 4)

Das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens im Zentralen Grundvermögen zur Behördenunterbringung vom 11. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 465) ist in 2015 in folgender Fassung anzuwenden:

In § 2 Absatz 1 wird folgende Ziffer 5 ergänzt:

5. Errichtung zusätzlicher Erstaufnahmeeinrichtungen für die Unterbringung von Asylsuchenden.

4)

Ändert Ges. vom 11. Dezember 2014, GS Schl.-H. II, GI.Nr. 641-4



/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/HG 2015,SH - Haushaltsgesetz 2015/
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