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§ 10 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

ZWEITER TEIL – Mitglieder der Hochschulen → Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 HmbHG – Gruppen

(1) Für die Vertretung in den Gremien bilden je eine Gruppe:

  1. 1.
    die Professorinnen und Professoren sowie die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer),
  2. 2.
    die Studierenden,
  3. 3.
    die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (akademisches Personal),
  4. 4.
    das Technische, Bibliotheks- und Verwaltungspersonal (TVP).

(2) Die Hochschule regelt durch Satzung die Zuordnung anderer Mitglieder zu diesen Gruppen nach deren Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbHG,HH - Hochschulgesetz/§§ 8 - 45, ZWEITER TEIL - Mitglieder der Hochschulen/§§ 8 - 10, Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen/