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§ 7 HeilBerG M-V
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt I – Die Kammern

Titel: Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: HeilBerG M-V
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 HeilBerG M-V – Ethikkommissionen

(1) Die Kammern können zur Beratung ihrer Mitglieder in berufsethischen und berufsrechtlichen Fragen Ethikkommissionen einrichten; die Aufgabenzuweisung in § 16a des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst ist zu beachten. In der Satzung der Ethikkommission sind insbesondere zu regeln:

  1. 1.

    die Aufgaben der Ethikkommission,

  2. 2.

    die Voraussetzungen für ihr Tätigwerden,

  3. 3.

    ihre Mitglieder,

  4. 4.

    die Sachkunde, Unabhängigkeit und Pflichten der Mitglieder,

  5. 5.

    das Verfahren,

  6. 6.

    die Geschäftsführung,

  7. 7.

    die Aufgaben des Vorsitzenden,

  8. 8.

    die Haftung,

  9. 9.

    die Kosten des Verfahrens,

  10. 10.

    die Entschädigung der Mitglieder,

  11. 11.

    die Veröffentlichung der Beschlüsse.

(2) Die Berufsordnung (§ 33) kann vorsehen, dass die Kammermitglieder verbindlich die Ethikkommission der jeweiligen Kammer in Anspruch nehmen müssen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/HeilBerG M-V,MV - Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern/§§ 1 - 30, Abschnitt I - Die Kammern/