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§ 2 ZZV hF WS 15/16
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2015/2016
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2015/2016
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: ZZV hF WS 15/16,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 ZZV hF WS 15/16

Für die Bestimmung der Zulassungszahl und die Vergabe der danach verfügbaren Studienplätze gelten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, §§ 25 und 26 Vergabeverordnung NRW vom 15. Mai 2008 (GV. NRW. S. 386), die zuletzt durch Verordnung vom 2. Juli 2015 (GV. NRW. S. 510) geändert worden ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZZV hF WS 15/16,NW - Zulassungszahlenverordnung höhere Fachsemester WS 2015/2016/
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