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§ 9c SeeaufgG
Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (Seeaufgabengesetz - SeeaufgG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (Seeaufgabengesetz - SeeaufgG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SeeaufgG
Gliederungs-Nr.: 9510-1
Normtyp: Gesetz

§ 9c SeeaufgG

Rechtsverordnungen nach den § 7a oder §§ 9 und 9a können auch zur Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union und von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen erlassen werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SeeaufgG - Seeaufgabengesetz/